OVG Bremen - Beschluss vom 05.05.2020
1 S 40/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3 und S. 5;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1011/17

Gewährung der Wiedereinsetzung in die Sechsmonatsfrist für die Streitwertbeschwerde; Angemessenheit der Festsetzung des Regelstreitwertes in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Streit

OVG Bremen, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 1 S 40/20

DRsp Nr. 2020/8181

Gewährung der Wiedereinsetzung in die Sechsmonatsfrist für die Streitwertbeschwerde; Angemessenheit der Festsetzung des Regelstreitwertes in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Streit

1. Dem Kläger ist für die Streitwertbeschwerde Wiedereinsetzung in die Sechsmonatsfrist zu gewähren, wenn der Streitwertbeschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthält.2. In einem rundfunkbeitragsrechtlichen Streit ist die Festsetzung des Regelstreitwertes angemessen, wenn der Kläger neben dem konkreten Beitragsbescheid die Rechtmäßigkeit des Rundfunkstaatsvertrags und der dort vorgenommenen Kompetenzverteilung angreift.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 8. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3 und S. 5;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 08.02.2019 entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter, weil auch die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde.