VGH Bayern - Urteil vom 10.11.2021
4 B 20.1961
Normen:
BayVwVfG Art. 49a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 31 K 19.898

Gewährung einer öffentlichen Zuwendung aufgrund eines vorläufigen Bescheids

VGH Bayern, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 4 B 20.1961

DRsp Nr. 2021/18254

Gewährung einer öffentlichen Zuwendung aufgrund eines vorläufigen Bescheids

Wird eine öffentliche Zuwendung aufgrund eines vorläufigen Bescheids gewährt und ergibt sich bei der endgültigen Festsetzung eine Überzahlung, so kann grundsätzlich auch eine Entreicherung des Zuwendungsempfängers nach Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG dem Erstattungsanspruch entgegenstehen.

Tenor

I.

Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2019 in vollem Umfang abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 49a Abs. 2;

Tatbestand

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Erstattungsverlangen wegen zu viel geleisteter kommunaler Fördermittel.