OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2023
6 B 210/23
Normen:
BeamtStG § 22 Abs. 4; LVO Pol § 16 Abs. 2; StudO BA Teil B a.F. § 6 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 655/22

Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs als Anspruch eines Kommissaranwärters nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung in der fachpraktischen Studienzeit; Ausreichende Beobachtungsmöglichkeiten des Zweitprüfers i.R.d. Bestellung zum Prüfer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 6 B 210/23

DRsp Nr. 2023/7506

Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs als Anspruch eines Kommissaranwärters nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung in der fachpraktischen Studienzeit; Ausreichende Beobachtungsmöglichkeiten des Zweitprüfers i.R.d. Bestellung zum Prüfer

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kommissaranwärters, der im vorläufigen Rechtsschutz nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung in der fachpraktischen Studienzeit unter anderem die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs begehrt.2. Zur Anzahl der an einer dienstlichen Bewertung im Fall der Wiederholungsprüfung zu beteiligenden Prüfer.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

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den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfungsleistung in Form der dienstlichen Bewertung im Modul HS 2.7 zum nächstmöglichen Wiederholungstermin im letzten Wiederholungsversuch zuzulassen,

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ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 467/22 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen

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