VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.11.2021
10 S 4275/20
Normen:
LIFG § 5 Abs. 1; LIFG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2981/19

Gewährung von Informationszugang nach dem LIFG; Schutz personenbezogener Daten i.S.d. Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 10 S 4275/20

DRsp Nr. 2022/130

Gewährung von Informationszugang nach dem LIFG; Schutz personenbezogener Daten i.S.d. Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

1. Der den Informationszugang ausschließende Geschäftsgeheimnisschutz aus § 6 Satz 2 LIFG setzt voraus, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses hinreichend präzise Angaben dazu macht, welche konkreten Informationen unter welchem Gesichtspunkt bzw. aus welchen Gründen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten, die bei der Erteilung der erbetenen Information offenbart würden.2. Der Schutz personenbezogener Daten aus § 5 Abs. 1 LIFG schützt als Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur denjenigen, den der informationsrechtliche Zugang in einem personenbezogenen Datum betrifft. Dritte können eine Verletzung nicht mit Erfolg einwenden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2020 - 14 K 2981/19 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.2020 - 14 K 2981/19 - auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

LIFG § 5 Abs. 1; LIFG § 6 Abs. 2;

Gründe

I.