OVG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.2003
1 KN 1620/01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 1 Abs. 5 S. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1a Abs. 3 ; BauGB § 215a Abs. 1 ;
Fundstellen:
UPR 2004, 38

Gewerbegebiet auf Flächen eines arrondierten Hofgutes - Bekanntmachung, erneute; Erforderlichkeit des Bplans; Ersatzlandfläche; Existenzgefährdung; Kompensation, naturschutzrechtliche; Kompensationsflächen; Standortalternativen; Ziele der Landesplanung; landwirtschaftlicher Betrieb, arrondiert

OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 1 KN 1620/01

DRsp Nr. 2004/9998

Gewerbegebiet auf Flächen eines arrondierten Hofgutes - Bekanntmachung, erneute; Erforderlichkeit des Bplans; Ersatzlandfläche; Existenzgefährdung; Kompensation, naturschutzrechtliche; Kompensationsflächen; Standortalternativen; Ziele der Landesplanung; landwirtschaftlicher Betrieb, arrondiert

»1. Zu den Voraussetzungen einer erneuten Abwägung, wenn vier Jahre nach der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans dieser wegen eines Ausfertigungsfehlers erneut bekannt gemacht wird. 2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für Gewerbeflächen. 3. Hat der Eigentümer eines arrondierten landwirtschaftlichen Betriebes mit 160 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche etwa die Hälfte dieser Flächen verpachtet, braucht die Gemeinde nicht davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von knapp einem Viertel der Nutzflächen durch einen Bebauungsplan zu einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes führen könnte. In einer solchen Situation ist es Sache des Landwirts, seine Betriebsstruktur offen zu legen. 4. Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen als naturschutzrechtliche Kompensationsflächen kann im Verhältnis zu Flächen der öffentlichen Hand auch deshalb gerechtfertigt sein, weil dem Eigentümer durch den Bebauungsplan und die Aufstufung von Ackerland zu Bauland ein erheblicher Mehrwert zufließt.«

Normenkette: