OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.1992
4 A 2033/90
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 ; GastG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
GewArch 1993, 254
NWVBl 1993, 302
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 11.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 751/88

Gewerberecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 4 A 2033/90

DRsp Nr. 2007/13433

Gewerberecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen

»1. Bei einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen handelt es sich um eine selbständige Betriebsart iSv § 3 Abs. 1 GastG gegenüber einer normalen Schank- und Speisewirtschaft und nicht lediglich um eine Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer normalen Schank- und Speisewirtschaft. Ist die Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen wegen der Unzulässigkeit der Musikdarbietungen aufzuheben, so bleibt nicht die Erlaubnis zum Betrieb einer normalen Schank- und Speisewirtschaft erhalten, vielmehr liegt keine Erlaubnis vor. 2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG hat in der seit dem 1. April 1974 geltenden Fassung nachbarschützenden Charakter, da durch die Bezugnahme auf die Regelungen des BImSchG die Nachbarn in den Schutzbereich der Norm einbezogen worden sind. 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG stellt auf die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte ab, wie § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder das Gebot der Rücksichtnahme, das im Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist.