VGH Hessen - Beschluß vom 18.05.1990
8 TH 362/90
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1, Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 ; GastG § 2 § 4 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DRsp V(533)418a
DVBl 1991, 65
GewArch 1990, 330
NJW 1991, 2165
NVwZ 1991, 278
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 11.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen H 2403/89

Gewerberecht: Nachbarschützende Wirkung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG

VGH Hessen, Beschluß vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 8 TH 362/90

DRsp Nr. 1992/10517

Gewerberecht: Nachbarschützende Wirkung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG

»1. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes ist nachbarschützend.2. Tatsachen, die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis vorliegen, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis maßgeblich, ohne daß es darauf ankäme, ob und auf welche Weise sich die Behörde Kenntnis von diesen Tatsachen verschaffen konnte.3. Im Falle eines Nachbarwiderspruchs sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlaß des Widerspruchsbescheids nur für die Anwendung nachbarschützender Vorschriften maßgeblich.«

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1, Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 ; GastG § 2 § 4 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist zum Teil begründet. Der beschließende Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Widerspruch des Beigeladenen gegen die der Antragstellerin von dem Landrat ... erteilte Gaststättenerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben könne. Vielmehr erscheinen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen.