OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.1993
10 A 1590/88
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 7 Abs. 2 § 15 Abs. 1 S. 1 ; LBO (Landesbauordnung) Nordrhein-Westfalen § 47 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 60 Abs. 1 § 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1995, 38
UPR 1994, 104
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 21.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3524/87

Gewerberecht: Vergrößerung der Nettonutzfläche einer Spielhalle, Anzahl der Spielhallen in einem Gebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 10 A 1590/88

DRsp Nr. 2007/13432

Gewerberecht: Vergrößerung der Nettonutzfläche einer Spielhalle, Anzahl der Spielhallen in einem Gebiet

»1. Wesentliche Änderung i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 BauO Nordrhein-Westfalen auch bei einer relevanten Vergrößerung der Nettonutzfläche einer Spielhalle. 2. Zur Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in faktischen Kerngebieten.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO § 7 Abs. 2 § 15 Abs. 1 S. 1 ; LBO (Landesbauordnung) Nordrhein-Westfalen § 47 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 60 Abs. 1 § 70 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Genehmigung zur Erweiterung einer Spielhalle, hilfsweise die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die beantragte Nutzungserweiterung. Das VG hat die Klage abgewiesen; die Berufung hatte teilweise Erfolg.

II.

Der zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Genehmigung zur Erweiterung der Spielhalle nach §§ 60 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Klägerin hat den Nachweis der notwendigen Stellplätze gemäß § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Nordrhein-Westfalennicht erbracht. Wesentliche Änderungen von baulichen Anlagen und ihrer Benutzung -- um solche geht es hier -- stehen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BauO Nordrhein-Westfalender Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich.