VGH Bayern - Beschluss vom 01.07.2020
22 ZB 19.299
Normen:
GewO § 35 Abs. 1; VwGO § 117 Abs. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3; BayVwVfG Art. 43 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16920
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 17.5959

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden und steuerrechtlicher Pflichtverletzungen; Darlegungsanforderungen an einen Antrag auf Zulassung einer Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 22 ZB 19.299

DRsp Nr. 2020/11463

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden und steuerrechtlicher Pflichtverletzungen; Darlegungsanforderungen an einen Antrag auf Zulassung einer Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1; VwGO § 117 Abs. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3; BayVwVfG Art. 43 Abs. 1;

Gründe

I.

Die klagende GmbH wehrt sich gegen den Widerruf einer Maklererlaubnis, gegen die im selben Bescheid verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung (mit Nebenentscheidungen) und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, das ihre Anfechtungsklage gegen diese Behördenentscheidungen abgewiesen hat.