VGH Bayern - Beschluss vom 02.10.2018
22 ZB 18.1841
Normen:
GewO § 35 Abs. 1; ZPO § 802c; ZPO § 802g Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 18.541

Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit aufgrund eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft sowie Missachtung der steuerrechtlichen Erklärungspflichten für die Jahre 2012 bis 2016

VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 22 ZB 18.1841

DRsp Nr. 2018/16012

Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit aufgrund eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft sowie Missachtung der steuerrechtlichen Erklärungspflichten für die Jahre 2012 bis 2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1; ZPO § 802c; ZPO § 802g Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.