OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.04.2023
1 ME 26/23
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 245/22

gewerbliche Nutzung; faktisches Mischgebiet; rückwärtige Stellplätze; Stellplätze; Fahrzeugbewegungen bzw. Stellplätze im straßenabgewandten Bereich

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 1 ME 26/23

DRsp Nr. 2023/7620

gewerbliche Nutzung; faktisches Mischgebiet; rückwärtige Stellplätze; Stellplätze; Fahrzeugbewegungen bzw. Stellplätze im straßenabgewandten Bereich

Die planungsrechtliche Prägung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet bzw. als gewerbliche Nutzungen einschließende Gemengelage ermöglicht es im Grundsatz, das gesamte Baugrundstück, und zwar auch in seinem straßenabgewandten Bereich, gewerblich zu nutzen. Die Erwartung, der straßenabgewandte Bereich bleibe auf Dauer von emittierenden Nutzungen (hier: rückwärtige Stellplätze) verschont, ist deshalb im (faktischen) Mischgebiet bzw. in einer Gemengelage grundsätzlich nicht berechtigt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 22. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für eine Pflegeeinrichtung und für Seniorenwohnen.