BGH - Urteil vom 15.12.2022
I ZR 8/19
Normen:
UWG § 3a; GewO § 34d Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 578
GRUR 2023, 503
JZ 2023, 249
MDR 2023, 514
VersR 2023, 446
WM 2023, 502
WRP 2023, 442
r+s 2023, 478
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 67/17
OLG Koblenz, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 805/18

Gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen (hier: Gruppenversicherung); Berufliche Anforderungen an den Versicherungsvermittler in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit

BGH, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen I ZR 8/19

DRsp Nr. 2023/3304

Gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen (hier: Gruppenversicherung); Berufliche Anforderungen an den Versicherungsvermittler in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit

Ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung als Gruppenversicherung für seine Kunden bei einem Versicherungsunternehmen unterhält und gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigen, und das von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, ist Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO und bedarf deshalb der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

UWG § 3a; GewO § 34d Abs. 1 S. 1;

Tatbestand