OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.10.2021
13 B 1272/21
Normen:
VergabeVO NRW § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 848/21

Glaubhaftmachen eines Anspruchs auf Beteiligung am Verfahren zur Vergabe der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zum 1. Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 13 B 1272/21

DRsp Nr. 2021/15585

Glaubhaftmachen eines Anspruchs auf Beteiligung am Verfahren zur Vergabe der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zum 1. Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO NRW § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat ihren sinngemäß gestellten Antrag,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin am Vergabeverfahren um einen Studienplatz Humanmedizin zum 1. Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 zu beteiligen,