BGH - Beschluss vom 10.10.2023
XI ZB 1/23
Normen:
ZPO § 130d S. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 2771
CR 2023, 833
NJW 2023, 3799
WM 2023, 2205
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5693/20
OLG Braunschweig, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 109/22

Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots; Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

BGH, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen XI ZB 1/23

DRsp Nr. 2023/14319

Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots; Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots.

1. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer jedenfalls dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine (wiederholte) Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das ist etwa der Fall, wenn der Gegner einwilligt, unabhängig davon, ob der Rechtsmittelführer erhebliche Gründe für den Antrag geltend macht. Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann.