LG Braunschweig, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5693/20
OLG Braunschweig, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 109/22
Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots; Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags
BGH, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen XI ZB 1/23
DRsp Nr. 2023/14319
Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots; Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags
Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130d Satz 3 ZPO durch Vorlage eines Screenshots.
1. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer jedenfalls dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine (wiederholte) Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das ist etwa der Fall, wenn der Gegner einwilligt, unabhängig davon, ob der Rechtsmittelführer erhebliche Gründe für den Antrag geltend macht. Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.