Gleichstellung der Beschränkung der Abtretung einer Forderung durch eine Anzeigepflicht des Gläubigers an den Schuldner und Weiterabtretungsverbot mit Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB; Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei gleichartigen Forderungen als Aufrechnungserklärung- Fristende nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B nach Prüfung der vom Nachunternehmer eingereichten Schlussrechnung
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 16 U 79/02
DRsp Nr. 2003/12275
Gleichstellung der Beschränkung der Abtretung einer Forderung durch eine Anzeigepflicht des Gläubigers an den Schuldner und Weiterabtretungsverbot mit Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB; Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei gleichartigen Forderungen als Aufrechnungserklärung- Fristende nach § 8 Nr. 3 Abs. 4VOB/B nach Prüfung der vom Nachunternehmer eingereichten Schlussrechnung
»1. Die Beschränkung der Abtretung einer Forderung durch eine Anzeigepflicht des Gläubigers an den Schuldner und ein Weiterabtretungsverbot stehen einem Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB gleich.2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei gleichartigen Forderungen ist als Aufrechnungserklärung umzudeuten.3. Die Frist nach § 8 Nr. 3 Abs. 4VOB/B endet nicht 12 Tage nach Einreichung der Rechnung des Nachunternehmers sondern 12 Tage nach Prüfung der vom Nachunternehmer eingereichten Schlussrechnung.«
Gemäß § 543 Abs. 1ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5EGZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, da das Gericht den erstinstanzlichen Feststellungen folgt.
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