OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.07.2003
16 U 79/02
Normen:
BGB § 273 ; BGB § 399 ; VOB/B § 8 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/4 O 304/99 - 22.03.2002,

Gleichstellung der Beschränkung der Abtretung einer Forderung durch eine Anzeigepflicht des Gläubigers an den Schuldner und Weiterabtretungsverbot mit Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB; Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei gleichartigen Forderungen als Aufrechnungserklärung- Fristende nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B nach Prüfung der vom Nachunternehmer eingereichten Schlussrechnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 16 U 79/02

DRsp Nr. 2003/12275

Gleichstellung der Beschränkung der Abtretung einer Forderung durch eine Anzeigepflicht des Gläubigers an den Schuldner und Weiterabtretungsverbot mit Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB; Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei gleichartigen Forderungen als Aufrechnungserklärung- Fristende nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B nach Prüfung der vom Nachunternehmer eingereichten Schlussrechnung

»1. Die Beschränkung der Abtretung einer Forderung durch eine Anzeigepflicht des Gläubigers an den Schuldner und ein Weiterabtretungsverbot stehen einem Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB gleich. 2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei gleichartigen Forderungen ist als Aufrechnungserklärung umzudeuten. 3. Die Frist nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B endet nicht 12 Tage nach Einreichung der Rechnung des Nachunternehmers sondern 12 Tage nach Prüfung der vom Nachunternehmer eingereichten Schlussrechnung.«

Normenkette:

BGB § 273 ; BGB § 399 ; VOB/B § 8 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, da das Gericht den erstinstanzlichen Feststellungen folgt.