BGH - Urteil vom 14.06.2013
V ZR 108/12
Normen:
BGB § 816 Abs. 1; BGB § 935 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 1333
NJW 2013, 2888
WM 2013, 1698
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2007/09
OLG Naumburg, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 23/11

Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB; Vorrang des Bestandsschutzinteresses des Eigentümers vor dem öffentlichen Interesse an der Verkehrsfähigkeit von Sammlermünzen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs

BGH, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen V ZR 108/12

DRsp Nr. 2013/19598

Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB; Vorrang des Bestandsschutzinteresses des Eigentümers vor dem öffentlichen Interesse an der Verkehrsfähigkeit von Sammlermünzen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs

Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 1; BGB § 935 Abs. 2;

Tatbestand

In der Nacht vom 31. Dezember 2008 auf den 1. Januar 2009 wurden bei dem Kläger neben Gold- und Silberbarren südafrikanische Goldmünzen ("Krügerrand"), deutsche Goldmünzen ("Weimar") mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen ("Wiener Philharmoniker") mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwarb der Beklagte von den Dieben die gestohlenen Gold- und Silberbarren sowie die Gold- und Silbermünzen, die er weiterveräußert hat.