Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
In der Nacht vom 31. Dezember 2008 auf den 1. Januar 2009 wurden bei dem Kläger neben Gold- und Silberbarren südafrikanische Goldmünzen ("Krügerrand"), deutsche Goldmünzen ("Weimar") mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen ("Wiener Philharmoniker") mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwarb der Beklagte von den Dieben die gestohlenen Gold- und Silberbarren sowie die Gold- und Silbermünzen, die er weiterveräußert hat.
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