OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2001
7 A 5020/98
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1090

Grenzabstand für ein Rankgerüst

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 7 A 5020/98

DRsp Nr. 2001/14127

Grenzabstand für ein Rankgerüst

»Von einem Rankgerüst für Kletterpflanzen können wegen seines optisch beengenden Eindrucks Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, so daß das Gerüst die abstandsrechtlichen Erfordernisse einhalten muß (hier bejaht für ein über drei Meter hohes Holzgerüst mit zwei winklig aufeinander zulaufenden Seiten aus jeweils vier Feldern von zwei Meter Breite, die aus Kanthölzern mit Querlatten bestehen.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 10 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1090