OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2001 7 A 5020/98
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1090
Grenzabstand für ein Rankgerüst
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 7 A 5020/98
DRsp Nr. 2001/14127
Grenzabstand für ein Rankgerüst
»Von einem Rankgerüst für Kletterpflanzen können wegen seines optisch beengenden Eindrucks Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, so daß das Gerüst die abstandsrechtlichen Erfordernisse einhalten muß (hier bejaht für ein über drei Meter hohes Holzgerüst mit zwei winklig aufeinander zulaufenden Seiten aus jeweils vier Feldern von zwei Meter Breite, die aus Kanthölzern mit Querlatten bestehen.«