OLG Brandenburg - Urteil vom 12.10.2011
13 U 86/07
Normen:
BGB § 315;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 465
NZBau 2012, 165
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 415/05

Grenze für die Angemessenheit einer Vertragsstrafe

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 13 U 86/07

DRsp Nr. 2011/18165

Grenze für die Angemessenheit einer Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe für die verzögerte Fertigstellung eines Bauwerks, deren Obergrenze 5 % der Auftragssumme überschreitet, ist unangemessen und damit unwirksam.

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25.05.2007 - 4 O 410/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte hat an den Kläger 7.073,11 €, Zug-um-Zug gegen Aushändigung einer von einem Sachverständigen erstellten Bescheinigung über die Erfüllung der einschlägigen DIN-Vorschriften bezüglich der schallschutztechnischen, wärmetechnischen und sicherheitstechnischen Anforderungen der vom Kläger herstellten Wohnungseingangstüren für das Gebäude ...straße 3, B..., nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2005 zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.