VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2014
3 S 1227/12
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 10;

Grenzen der Beziehung der Planung auf ein überwiegend bebautes Gebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 3 S 1227/12

DRsp Nr. 2015/3132

Grenzen der Beziehung der Planung auf ein überwiegend bebautes Gebiet

Die in § 1 Abs. 10 BauNVO aufgeführte Voraussetzung, wonach sich die Planung auf ein "überwiegend bebautes Gebiet" zu beziehen hat, erfordert nicht, dass sich die "Festsetzung eines Baugebiets" als weiteres Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken muss.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 10;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd" der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.

Der Antragsteller - JXXX MXXXX KXXX - ist der Sohn und Erbe von UXXXX KXXXX, die am 19.9.2013 verstarb. UXXXX KXXXX war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. XXXX auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans "Gewerbegebiet Süd".