Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Der Beklagten war Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen, da die Berufung gegen das am 02.09.2011 vom Amtsgericht Detmold verkündete Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, lag zum Zeitpunkt des Eingreifens in den Fahrbereich der Klägerin von Seiten der Beklagten eine unmittelbare Gefährdungssituation nicht vor. Die Zeugin X konnte die Entfernung zu den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht mit hinreichender Gewissheit einschätzen, sodass entgegen der Ansicht der Beklagten für die Frage der Weg-Zeit-Berechnung nicht ohne weiteres eine Entfernung von 300 m zugrundegelegt werden kann. Zur Überzeugung der Kammer steht demnach nicht fest, dass ohne den höchst riskanten Eingriff der Beklagten in das Lenkrad der Klägerin ein Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre.
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