BVerwG - Urteil vom 24.11.2005
4 C 14.04
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 376
BauR 2006, 644
DVBl 2006, 452
NJ 2006, 231
NVwZ 2006, 455
NuR 2006, 534
UPR 2006, 154
ZfBR 2006, 250
Vorinstanzen:
OVG Frankfurt (Oder) - 3 A 471/01 - 08.11.2004,
VG Cottbus - 3 K 1211/98 - 20.04.2001,

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb bei mehreren selbstständig nutzbaren Betriebseinheiten

BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 4 C 14.04

DRsp Nr. 2006/628

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb bei mehreren selbstständig nutzbaren Betriebseinheiten

»1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -).2. Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre.3. Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (hier Backshop und Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren).«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;

Gründe:

I.