VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.06.1998
8 S 1522/98
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB-MaßnahmenG § 4 Abs. 1a S. 1;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 79
BRS 60, 302
NVwZ 1999, 670
VBlBW 1998, 463
ZfBR 1999, 173
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2609/97

Gründe des Wohls der Allgemeinheit [dringender Wohnbedarf] als Rechtfertigung für die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 8 S 1522/98

DRsp Nr. 1999/7191

Gründe des Wohls der Allgemeinheit [dringender Wohnbedarf] als Rechtfertigung für die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

Die Aufhebung des § 4 Abs. 1a Satz 1 BauGB-MaßnahmenG durch das am 1.1.1998 in Kraft getretene Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 hat nichts daran geändert, daß bei dringendem Wohnbedarf Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vorliegen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB-MaßnahmenG § 4 Abs. 1a S. 1;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

Das Bauvorhaben des Klägers verstößt unstreitig gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans " ... " der Gemeinde ..., da das geplante Mehrfamilienwohnhaus die in diesem Plan festgesetzte südliche Baugrenze um etwa 5 m überschreitet und sich deshalb mit erheblich mehr als der Hälfte seiner Grundfläche auf die nicht überbaubare Grundstücksfläche erstreckt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten und der Widerspruchsbehörde verneint. Gesichtspunkte, die die Richtigkeit dieser Beurteilung in Frage stellen würden, sind der Begründung des Zulassungsantrags des Klägers nicht zu entnehmen.