Der Antrag ist unbegründet. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine ernstlichen Zweifel.
Das Bauvorhaben des Klägers verstößt unstreitig gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans " ... " der Gemeinde ..., da das geplante Mehrfamilienwohnhaus die in diesem Plan festgesetzte südliche Baugrenze um etwa 5 m überschreitet und sich deshalb mit erheblich mehr als der Hälfte seiner Grundfläche auf die nicht überbaubare Grundstücksfläche erstreckt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten und der Widerspruchsbehörde verneint. Gesichtspunkte, die die Richtigkeit dieser Beurteilung in Frage stellen würden, sind der Begründung des Zulassungsantrags des Klägers nicht zu entnehmen.
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