BVerfG - Beschluss vom 23.04.2009
1 BvR 3424/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2009, 2439
NVwZ 2009, 835
NZBau 2009, 464
WM 2009, 1485
ZfBR 2009, 608
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Verg 35/08

Grundrechtsschutz im Vergabeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3424/08

DRsp Nr. 2009/11247

Grundrechtsschutz im Vergabeverfahren

Greift die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber schon nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines erfolglosen Bewerbers ein, so gilt dies erst recht für solche Personen, die lediglich ein mittelbares Interesse an dem öffentlichen Auftrag haben, weil sie von der Vergabe an einen bestimmten Bewerber wirtschaftlich provitieren würden.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Antragsbefugnis in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren.

I.

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