Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken
BGH, Urteil vom 09.12.1968 - Aktenzeichen III ZR 114/66
DRsp Nr. 2009/18548
Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken
1. Entschädigung für Bauerwartungsland kann nicht beansprucht werden, wenn eine enteignete Tellfläche schon zur Zeit ihres Erwerbs durch den von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümer von einer Bebauung ausgeschlossen war.2. a) Hat der Grundstückseigentümer die enteignete Teilfläche erst erworben, als sie bereits als Straßenland klassifiziert war, kann er nicht mit der Begründung eine erhöhte Entschädigung verlangen, daß auf dem Grundstück Kies vorhanden sei.b) Wird ein kieshaltiges Grundstücks vollständig enteignet, hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, ob und inwieweit die Kiesträchtigkeit in dem für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden Zeitpunkt einen dem Eigentümer zukommenden Kaufpreis im Falle des Verkaufs erhöht hat, wobei diese Frage zu verneinen ist, wenn weder der von der Enteignung betroffene Grundstückseigentümer noch an seiner Stelle ein anderer Erwerber in absehbarer Zelt die Kiesausbeute hätte betreiben können oder betrieben hätte.
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