BVerwG - Beschluss vom 30.11.2006
4 BN 14.06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BImSchG § 41 Abs. 2; BImSchG § 50; 16. BImSchV § 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 26
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 125
ZUR 2007, 205
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.206 - 2 A 7.05,

Grundsätze für die Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit durch die Bauleitplanung zu berücksichtigenden Verkehrslärmimmissionen

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 4 BN 14.06

DRsp Nr. 2007/159

Grundsätze für die Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit durch die Bauleitplanung zu berücksichtigenden Verkehrslärmimmissionen

1. a) Bei der Festsetzung von Straßen durch Bebauungspläne (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz grundsätzlich nach § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich unter diesem Blickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes nach sich zieht. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG, die von der Gemeinde bereits bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten sind. b) Durch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich daher bei der Abwägung unter den Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten.