Der vorhabenbezogene Bebauungsplan I. 295 - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan I. 295 - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße -, mit dem die Antragsgegnerin ein sonstiges Sondergebiet - Nahversorgungseinrichtung - für das Vorhaben eines Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop und eines Getränkemarktes ausweist.
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