OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.05.2018
7 D 49/16.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 2. Alt.; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1365

Grundsätze zum Vorliegen einer Antragsbefugnis bei Stellung eines Normenkontrollantrags gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; Begründetheit eines Normenkontrollantrags gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop u. Getränkemarkt bzgl. eines möglichen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 7 D 49/16.NE

DRsp Nr. 2018/9497

Grundsätze zum Vorliegen einer Antragsbefugnis bei Stellung eines Normenkontrollantrags gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; Begründetheit eines Normenkontrollantrags gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop u. Getränkemarkt bzgl. eines möglichen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan I. 295 - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - der Stadt E. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 2. Alt.; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan I. 295 - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße -, mit dem die Antragsgegnerin ein sonstiges Sondergebiet - Nahversorgungseinrichtung - für das Vorhaben eines Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop und eines Getränkemarktes ausweist.