OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2018
13 A 1861/18.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4272/15

Grundsätze zur Begrenzung des Rügerechts eines Antragsstellers im Asylrechtsverfahren in Fällen von geltend gemachten Übersetzungsfehlern des Dolmetschers bzgl. der Angaben eines Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 13 A 1861/18.A

DRsp Nr. 2018/8256

Grundsätze zur Begrenzung des Rügerechts eines Antragsstellers im Asylrechtsverfahren in Fällen von geltend gemachten Übersetzungsfehlern des Dolmetschers bzgl. der Angaben eines Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. April 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die allein geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.

Im Asylverfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem dann verkürzt, wenn die Sprachmittlung durch einen nach § 55 VwGO, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat. Die Übersetzungsfehler müssen schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt werden, sonst verliert der Asylsuchende sein Rügerecht, da auf die Zuziehung eines Dolmetschers verzichtet werden kann.