VGH Bayern - Beschluss vom 13.06.2018
7 C 18.898
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 17.2126

Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts einer Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen bzw. -gebühren u. über die Löschung von Daten des Klägers

VGH Bayern, Beschluss vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 7 C 18.898

DRsp Nr. 2018/9815

Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts einer Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen bzw. -gebühren u. über die Löschung von Daten des Klägers

Tenor

Unter Abänderung der Nummer 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2018 wird der Streitwert für das Verfahren AN 6 K 17.2126 auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen bzw. -gebühren und beantragte neben einer Bescheidsaufhebung, "die Forderungen zu streichen, gezahlte Beiträge zurückzuerstatten" und seine "Daten zu löschen".

Nachdem er einer förmlichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren durch eine Präzisierung seiner Anträge zu betreiben, nicht Folge geleistet hatte, stellte das Gericht das Klageverfahren ein und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.000,- Euro fest.

Mit seiner Beschwerde macht der Bevollmächtigte des Beklagten unter Hinweis auf den erhobenen Anspruch auf Löschung der Daten geltend, der Streitwert sei zu niedrig bemessen und hat beantragt,

den Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen.

Der Kläger hat auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.