VGH Bayern - Beschluss vom 20.07.2018
8 C 18.614
Normen:
VwGO § 98; VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 3; ZPO §§ 485 ff.; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Grundsätze zur Festsetzung der Kosten nach Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 8 C 18.614

DRsp Nr. 2018/12276

Grundsätze zur Festsetzung der Kosten nach Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 98; VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 3; ZPO §§ 485 ff.; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO) mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend; vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 15 C 14.2528 - juris).

Die Tatsache, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören, wirkt sich vorliegend nicht aus, weil kein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt wird. Im Fall der Rücknahme ist eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 15 C 14.1592 - juris Rn. 12; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 98 Rn. 39 m.w.N.), die hier auf § 155 Abs. 2 VwGO beruht.