Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, obwohl die Antragsbegründung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und weder gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit dem Antrag verbunden war noch beim Verwaltungsgericht nachgereicht worden ist. Aus § 78 Abs. Satz 2 ergibt sich zwar, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Wo die Gründe nachzureichen sind, wenn diese in zulässiger Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 20 ZB 17.30609 - juris Rn. 2 m.w.N.) nicht mit dem Antrag verbunden werden, ist jedoch im nicht ausdrücklich geregelt. Deshalb kann diesbezüglich ergänzend § Abs. Satz 5 herangezogen werden (a.A. OVG NW, B.v. 16.11.2017 - .A - juris Rn.1).