Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Oktober 2017, Az. AN 9 K 16.02219, wird aufgehoben.
II.Die Klage wird abgewiesen.
III.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
IV.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Werkstatt mit Büro zu einem Bordellbetrieb.
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