VGH Bayern - Urteil vom 09.09.2020
9 BV 17.2417
Normen:
BayBO a.F. Art. 59 S. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24819
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 16.2219

Grundsätzliche Vereinbarkeit eines Bordellbetriebs ohne Wohnnutzung unabhängig von seiner Größe mit der Zweckbestimmung eines (faktischen) Industriegebiets

VGH Bayern, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 9 BV 17.2417

DRsp Nr. 2020/15497

Grundsätzliche Vereinbarkeit eines Bordellbetriebs ohne Wohnnutzung unabhängig von seiner Größe mit der Zweckbestimmung eines (faktischen) Industriegebiets

Ein Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung ist unabhängig von seiner Größe mit der Zweckbestimmung eines (faktischen) Industriegebiets grundsätzlich vereinbar.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Oktober 2017, Az. AN 9 K 16.02219, wird aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BayBO a.F. Art. 59 S. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Werkstatt mit Büro zu einem Bordellbetrieb.