BVerwG - Beschluß vom 24.11.1986
4 B 216.86
Normen:
BBauG § 125 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 21
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 84 A. 1662

Grundstücksenteignung zum Zwecke des Straßenbaus

BVerwG, Beschluß vom 24.11.1986 - Aktenzeichen 4 B 216.86

DRsp Nr. 2009/19850

Grundstücksenteignung zum Zwecke des Straßenbaus

1. Die Rechtmäßigkeitsmerkmale für die Herstellung einer Straße sind gemäß § 125 BBauG jedenfalls dann erfüllt, wenn die diesbezügliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt ist. 2. § 125 BBauG statuiert keine über die Voraussetzungen der einschlägigen Enteignungsgesetze hinausgehenden zusätzlichen Enteignungsvoraussetzungen.

Normenkette:

BBauG § 125 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).