BVerwG - Urteil vom 09.11.1984
8 C 75.82
Normen:
BBauG § 19; GBO § 29; GBO § 30; II. WoBauG § 9 Abs. 2; II. WoBauG § 82 Abs. 2;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 47
Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8
DÖV 1985, 737
NJW 1985, 1792
NVwZ 1985, 587
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 20.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4333/78
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 1611/80

Grundstücksteilung als Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung nach dem II. WoBauG

BVerwG, Urteil vom 09.11.1984 - Aktenzeichen 8 C 75.82

DRsp Nr. 2009/19983

Grundstücksteilung als Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung nach dem II. WoBauG

1. Ein Wohngebäude, das zusammen mit einem Familienheim auf demselben Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne errichtet worden ist, kann nicht als steuerbegünstigtes Kaufeigenheim anerkannt werden. Ob unter besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes der Bauherr bereits alles ihm Obliegende getan, um durch Teilung des Grundstücks Einzeleigentum zu bilden, bleibt offen (im Anschluß an das Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG VIII C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 WoBauG II Nr. 23 ). 2. Zur Frage, ob die Eintragung der Teilung eines Grundstücks im Grundbuch einen formbedürftigen Eintragungsantrag oder eine formbedürftige Teilungserklärung des Eigentümers voraussetzt. 3. Ein Grundstückseigentümer hat jedenfalls dann nicht alles getan, um die Teilung seines Grundstücks herbeizuführen, wenn er die hierfür erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung nicht in genehmigungsfähiger Weise beantragt hat. Dasselbe gilt, sofern die Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt gilt, dann, wenn der Grundstückseigentümer aus der Genehmigungsfiktion nicht die angezeigte Konsequenz zieht, eine Bescheinigung über diese Fiktion zu beantragen und aufgrund dessen die Eintragung im Grundbuch zu betreiben.