BVerwG - Beschluß vom 14.09.1988
4 B 131.88
Normen:
BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 21 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
AgrarR 1989, 344
BauR 1988, 697
BRS 48 Nr. 63
Buchholz 406.11 § 20 BBauG/BauGB Nr. 20
DÖV 1989, 228
DVBl 1989, 377
NJW 1989, 729
NuR 1989, 130
RdL 1989, 34
UPR 1989, 39
ZfBR 1988, 286
ZMR 1989, 318
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VG 742/86
OVG Hamburg, vom 28.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen II 23/87

Grundstücksteilung im Außenbereich nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs und Fortfall der Privilegierung des Altenteilerhauses

BVerwG, Beschluß vom 14.09.1988 - Aktenzeichen 4 B 131.88

DRsp Nr. 2009/19837

Grundstücksteilung im Außenbereich nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs und Fortfall der Privilegierung des Altenteilerhauses

1. Von einem im Außenbereich gelegenen Grundstück darf eine mit einem Altenteilerhaus bebaute Parzelle nicht abgetrennt werden, wenn nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs und Fortfall der Privilegierung des Altenteilerhauses die Fortführung der Wohnnutzung einem Bebauungsplan widerspricht. 2. Auch unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB ist eine solche Grundstücksteilung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar. Unerheblich ist dabei, ob wegen des inzwischen weggefallenen Bezugs der Wohnnutzung zur Landwirtschaft eine Nutzungsänderung eingetreten ist, die einer Baugenehmigung bedurft hätte.

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 21 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gründen nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).