VG Stuttgart - Urteil vom 20.10.2020
18 K 1797/19
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Nr. 1; VwGO § 154 Abs. 3; VwGO § 162 Abs. 3; EnWG § 36 Abs. 2; EnWG § 18 Abs. 1; EnWG § 46 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1;

Grundversorgungspflicht; Grundversorger; Netzgebiet der allgemeinen Versorgung; Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung; Physisch verbundenes Netz; Einheitlich betriebenes Netz; Galvanisch zusammenhängendes Netz; Gemeindegebiet; Konzessionsvertrag; Wegenutzungsvertrag; Anschlusspflicht

VG Stuttgart, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 18 K 1797/19

DRsp Nr. 2021/1065

Grundversorgungspflicht; Grundversorger; Netzgebiet der allgemeinen Versorgung; Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung; Physisch verbundenes Netz; Einheitlich betriebenes Netz; Galvanisch zusammenhängendes Netz; Gemeindegebiet; Konzessionsvertrag; Wegenutzungsvertrag; Anschlusspflicht

Der Begriff des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist konzessionsgebietsbezogen, das heißt bezogen auf das Gemeindegebiet oder Teile davon zu verstehen, für das ein Konzessionsvertrag nach § 46 EnWG über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb der Leitungen abgeschlossen worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Nr. 1; VwGO § 154 Abs. 3; VwGO § 162 Abs. 3; EnWG § 36 Abs. 2; EnWG § 18 Abs. 1; EnWG § 46 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Grundversorgers für Strom für die Stadt C. für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021.