BVerwG - Urteil vom 18.08.2005
4 C 13.04
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6, 7 § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 132
BauR 2006, 52
DVBl 2005, 1583
NVwZ 2006, 87
NuR 2006, 235
ZfbR 2006, 44
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 143/02
VG Oldenburg, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1078/99

Grundzüge der Bodennutzung in Darstellungen des Flächennutzungsplans - Festlegung von Grenzwerten für Geruchsimmissionen - Steuerung städtebaulicher Entwicklung im Außenbereich durch Flächennutzungsplan

BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 4 C 13.04

DRsp Nr. 2005/16366

Grundzüge der Bodennutzung in Darstellungen des Flächennutzungsplans - Festlegung von Grenzwerten für Geruchsimmissionen - Steuerung städtebaulicher Entwicklung im Außenbereich durch Flächennutzungsplan

»1. Der Flächennutzungsplan darf bei der Darstellung der Art der Bodennutzung nicht über Grundzüge hinausgehen. 2. Welche Darstellungen zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, hängt nicht von dem Grad ihrer Bestimmtheit, sondern davon ab, ob sie den Bezug zur jeweiligen städtebaulichen Konzeption "für das ganze Gemeindegebiet" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wahren. Unter dieser Voraussetzung können auch Grenzwerte für Geruchsimmissionen festgelegt werden. 3. Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung steuern, darf sie sich grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken. 4. Der Flächennutzungsplan darf für den Außenbereich nicht aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten. 5. Auch im Flächennutzungsplan genau festgelegte Immissionsgrenzwerte unterliegen der nachvollziehenden Abwägung.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6, 7 § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 ;

Gründe:

I.