Gültigkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans eines Gemeindeverwaltungsverbands zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; Festlegung von Schutzabständen im Umfang der Gesamthöhe einer Windkraftanlage beidseits von Eisenbahnstrecken als sog. harte Tabuzonen; Abwägung der Belange der Regionalplanung
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 14 S 1297/19
DRsp Nr. 2023/9498
Gültigkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans eines Gemeindeverwaltungsverbands zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; Festlegung von "Schutzabständen" im Umfang der Gesamthöhe einer Windkraftanlage beidseits von Eisenbahnstrecken als sog. harte Tabuzonen; Abwägung der Belange der Regionalplanung
1. Ein i. S.d. § 44 Abs. 1LVwVfG besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn die gemäß § 6 Abs. 1BauGB zur Plangenehmigung berufene Behörde einen Flächennutzungsplan als nicht genehmigungsfähig erkannt hat, aber gleichwohl genehmigt, um mit der staatlichen Rechtsaufsicht nicht zu vereinbarende Ziele zu erreichen (hier u. a.: Herbeiführung eines Gerichtsverfahrens).2. Bei der zur Planung von Konzentrationsflächen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) erforderlichen Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts ist kein Raum dafür, "Schutzabstände" im Umfang der Gesamthöhe einer Windkraftanlage beidseits von Eisenbahnstrecken als sog. harte Tabuzonen festzulegen.
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