VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2023
14 S 1297/19
Normen:
LVwVfG § 44 Abs. 1; BauGB § 6 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 4;

Gültigkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans eines Gemeindeverwaltungsverbands zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; Festlegung von Schutzabständen im Umfang der Gesamthöhe einer Windkraftanlage beidseits von Eisenbahnstrecken als sog. harte Tabuzonen; Abwägung der Belange der Regionalplanung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 14 S 1297/19

DRsp Nr. 2023/9498

Gültigkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans eines Gemeindeverwaltungsverbands zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; Festlegung von "Schutzabständen" im Umfang der Gesamthöhe einer Windkraftanlage beidseits von Eisenbahnstrecken als sog. harte Tabuzonen; Abwägung der Belange der Regionalplanung

1. Ein i. S.d. § 44 Abs. 1 LVwVfG besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn die gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Plangenehmigung berufene Behörde einen Flächennutzungsplan als nicht genehmigungsfähig erkannt hat, aber gleichwohl genehmigt, um mit der staatlichen Rechtsaufsicht nicht zu vereinbarende Ziele zu erreichen (hier u. a.: Herbeiführung eines Gerichtsverfahrens).2. Bei der zur Planung von Konzentrationsflächen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) erforderlichen Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts ist kein Raum dafür, "Schutzabstände" im Umfang der Gesamthöhe einer Windkraftanlage beidseits von Eisenbahnstrecken als sog. harte Tabuzonen festzulegen.