VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2023
14 S 396/22
Normen:
GemO § 34 Abs. 1 S. 1; BNatSchG § 23 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gültigkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (WEA); Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA; Einordnung eines Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium; Bekanntmachung der Auslegung als sog. Anstoßfunktion

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 14 S 396/22

DRsp Nr. 2023/9497

Gültigkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (WEA); Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA; Einordnung eines Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium; Bekanntmachung der Auslegung als sog. Anstoßfunktion

1. Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Ladungserfordernis findet Anwendung auf Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft.2. Es begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang, Flächen, die für die Windenergienutzung voraussichtlich dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, nicht vorab im Wege des harten Tabukriteriums auszuscheiden.3. Für die Einordnung eines Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium ist eine Beurteilung der Frage unerlässlich, ob der Nutzung durch Windenergie das Veränderungsverbot aus § 23 Abs. 2 BNatSchG gerade auch unter Berücksichtigung der konkreten Schutzgebietsausweisung entgegensteht.