BGH - Urteil vom 08.04.1988
V ZR 34/87
Normen:
BGB § 892 Abs. 1 ; EGBGB Art. 187 Abs. 1, Art. 189 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Vorsatz 2
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Bereicherungsanspruch 1
BGHR BGB § 892 Abs. 1 Grunddienstbarkeit 1
BGHR EGBGB Art 189 Abs. 3 Erlöschensgründe 1
BGHR EGBGB Art. 187 Abs. 1 Eintragungswirkung 1
BGHZ 104, 139
DRsp I(150)294a-b
MDR 1988, 766
NJW 1988, 2037
WM 1988, 1065
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf eine altrechtliche Grunddienstbarkeit

BGH, Urteil vom 08.04.1988 - Aktenzeichen V ZR 34/87

DRsp Nr. 1992/2552

Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf eine "altrechtliche" Grunddienstbarkeit

»Solange eine "altrechtliche" Grunddienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist, unterliegt sie nicht dem öffentlichen Glauben an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Ist sie aber einmal im Grundbuch eingetragen und wird sie später zu Unrecht gelöscht, so nimmt sie am öffentlichen Glauben des Grundbuchs mit der Folge teil, daß ein gutgläubiger Erwerber das dienende Grundstück insoweit lastenfrei erwerben kann.«

Normenkette:

BGB § 892 Abs. 1 ; EGBGB Art. 187 Abs. 1, Art. 189 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung wegen der Löschung einer sogenannten altrechtlichen Grunddienstbarkeit.

Der Kläger und seine Ehefrau sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des Grundstücks K Straße 23 in W (Grundbuch von W., Band 435, Blatt 1059). Miteigentümer des Grundstücks K Straße 21 (Grundbuch von W, Band 435, Blatt 1058) sind die Eheleute Sch.; diese haben im Jahre 1981 einige Parzellen an eine Baugemeinschaft R GmbH (im folgenden: GmbH) veräußert.