OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2018
12 B 586/18
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 188 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 400/18

Hälftige Kostenteilung eines gerichtskostenfreien Verfahrens; Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 12 B 586/18

DRsp Nr. 2019/6202

Hälftige Kostenteilung eines gerichtskostenfreien Verfahrens; Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angegriffene Beschluss ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zu Hälfte.

2.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 188 S. 2 Hs. 1;

Gründe

1.

Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Es entspricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Billigkeit, die (außergerichtlichen) Kosten beider Instanzen wie tenoriert hälftig zu teilen.