LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.04.2013
13 Sa 857/12
Normen:
BGB § 280; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
BB 2013, 1332
BB 2013, 1396
AuR 2013, 275
ArbRB 2013, 165
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 136/11

Haftung arbeitnehmerähnlicher Personen - Eingliederung in Betrieb - Beschränkung der Haftung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.04.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 857/12

DRsp Nr. 2013/17127

Haftung arbeitnehmerähnlicher Personen - Eingliederung in Betrieb - Beschränkung der Haftung

Arbeitnehmerähnliche Personen haften jedenfalls dann nur beschränkt wie Arbeitnehmer nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Kriterien, wenn sie wie ein Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus in den Betrieb des "Arbeitgebers" eingegliedert sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. April 2012 - 3 Ca 136/11 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 17.000,00 EUR (in Worten: Siebzehntausend und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 %, der Beklagte 12 % zu tragen. Ausgenommen davon sind die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Gießen. Diese hat die Klägerin in vollem Umfang zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadenersatz aus übergegangenem Recht gem. § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. bzw. § 86 VVG n.F.