Die Berufung ist unbegründet.
A.
Das Landgericht hat den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 2. März 2001 mit Recht in Höhe von 204.920 DM bestätigt.
I. Arrestanspruch
Der Arrestbeklagte zu 2 haftet (wie der Arrestbeklagte zu 3) dem Arrestkläger aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 GSB auf Schadensersatz, weil er entgegen § 1 Abs. 1 GSB als Geschäftsführer der Arrestbeklagten zu 1 für das Bauvorhaben bestimmte Baugelder vorsätzlich zweckwidrig verwendete, und weil deshalb die dem Arrestkläger zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1045, 1046).
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Arrestkläger im Sinn des § 1 GSB an der Herstellung des Baues beteiligt war, und daher zu dem vom GSB geschützten Personenkreis gehört. Der Arrestkläger führte Leistungen aus, die im Rahmen der Herstellung des Gebäudes notwendig waren und zur Wertsteigerung des Gebäudes beitrugen, nämlich umfangreiche Elektroarbeiten.
2. Die Arrestbeklagte zu 1 erhielt für das Bauvorhaben Baugeld in Höhe von 6.612.000 DM.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|