BGH - Urteil vom 18.06.1998
III ZR 100/97
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 Abs. 1 ; BauGB -MaßnG § 5 Abs. 4 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB-MaßnG § 5 Abs. 4 Fristbeginn 1
BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 9
BRS 60, 570
UPR 1998, 447
ZfBR 1998, 321

Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidriger Ablehnung eines Bauvorbescheids; Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde

BGH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen III ZR 100/97

DRsp Nr. 1998/16407

Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidriger Ablehnung eines Bauvorbescheids; Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde

1. Zum Beginn der Dreimonatsfrist nach § 5 Abs. 4 BauGB -MaßnG (hier: Erfordernis der Einreichung vollständiger, prüffähiger Bauvorlagen). 2. Zum Schutzbereich der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidriger Ablehnung eines Bauvorbescheids. 3. Amtshaftungsansprüche wegen der objektiv rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage sind nicht gegeben, wenn das Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprach, dessen Unwirksamkeit erst im Berufungsrechtszug des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgestellt wurde.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 Abs. 1 ; BauGB -MaßnG § 5 Abs. 4 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil L. der beklagten Stadt. Dieses Grundstück lag im Bereich eines im Jahre 1971 von der damals noch selbständigen Gemeinde L. erlassenen Bebauungsplans.