BFH - Urteil vom 05.03.1991
VII R 58/90
Normen:
AO §§ 38 191 Abs. 1 ; BGB §§ 420 421 427 ;
Fundstellen:
UR 1992, 215

Haftung der GbR-Gesellschafter für Umsatzsteuer und Säumniszuschläge

BFH, Urteil vom 05.03.1991 - Aktenzeichen VII R 58/90

DRsp Nr. 2002/5345

Haftung der GbR-Gesellschafter für Umsatzsteuer und Säumniszuschläge

Zur Haftung der Gesellschafter einer Bauherrengemeinschaft in Gestalt einer GbR haften für Umsatzsteuerschulden der Gemeinschaft einschließlich der Säumniszuschläge.

Normenkette:

AO §§ 38 191 Abs. 1 ; BGB §§ 420 421 427 ;

Tatbestand

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wegen der mit Bescheid vom 4.Juli 1985 gemäß der Steuererklärung festgesetzten Umsatzsteuer für 1984 einer inzwischen beendeten Bauherrengemeinschaft, an der der Kläger beteiligt war, gemäß § 191 Abs.4 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §§ 421, 427 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Haftungsschuldner in Anspruch. Das FA setzte in der Einspruchsentscheidung die Haftungssumme wegen zwischenzeitlich anderweitig erfolgter Zahlungen auf insgesamt ... DM (... DM Umsatzsteuer und ... DM Säumniszuschläge) herab.