BGH - Urteil vom 11.05.1989
III ZR 88/87
Normen:
BGB §§ 305, 839, 852 ; BundesBauG § 2 Abs. 7;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 2 Abs. 7 Zusage 1
BGHR BGB § 305 Gewährleistung 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 15
BGHR BGB § 839 Verjährung 1
BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1
BRS 53 Nr. 12
DRsp I(147)247d
JuS 1990, 408
MDR 1990, 31
NJW 1990, 245
VersR 1989, 959
ZfBR 1990, 211
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Haftung der Gemeinde für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes; Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

BGH, Urteil vom 11.05.1989 - Aktenzeichen III ZR 88/87

DRsp Nr. 1992/1912

Haftung der Gemeinde für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes; Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

»a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde von der vertraglich übernommenen Haftung für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes durch Zeitablauf und durch Veränderung der Planungskonzeption befreit werden kann (Ergänzung zu BGHZ 76, 16). b) Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs beginnt nicht, solange dem Geschädigten die Erhebung einer Klage deswegen nicht zumutbar ist, weil die aussichtsreiche Möglichkeit besteht, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ausgeglichen wird, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedürfte.«

Normenkette:

BGB §§ 305, 839, 852 ; BundesBauG § 2 Abs. 7;

Tatbestand:

Aufgrund eines notariellen Tauschvertrages vom 18. November 1963 übereignete die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die frühere Stadt B, dem Bankhaus Dr. F & Co, M, ein etwa 100.000 m² großes unbebautes Grundstück in B -M. In dem Vertrag war folgende Bestimmung enthalten: