OLG Celle - Urteil vom 12.02.2001
4 U 289/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; MaBV § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 65/99

Haftung der Geschäftsführer und Prokuristen einer GmbH wegen Fehlleitung von Baugeldern auf ein Gesellschafts- anstatt auf ein Baukonto; Mitverschulden des Bauherrn

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 4 U 289/99

DRsp Nr. 2009/14379

Haftung der Geschäftsführer und Prokuristen einer GmbH wegen Fehlleitung von Baugeldern auf ein Gesellschafts- anstatt auf ein Baukonto; Mitverschulden des Bauherrn

1. Wissen Funktionsträger in einer Bauträger-GmbH in zurechenbarer Weise von der Fehlleitung der von einem Bauherrn stammenden Gelder auf ein Geschäftskonto der GmbH statt auf ein Baukonto und unterbinden sie dies nicht, so verletzen sie schuldhaft ihre aus § 4 Abs. 1 MaBV folgende Pflicht, die Gelder des Bauherrn nur für das konkrete Bauvorhaben zu verwenden und begehen damit einen Verstoß auch gegen ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. 2. Ein Mitverschulden des Bauherrn kann aber darin liegen, daß er als erfahrener Geschäftsmann auf Grund einer eindeutigen Zahlungsanforderung klar erkennen und gegebenenfalls in seinem Hause ausreichende Vorsorge dahin treffen musste, dass die Beträge auch ausschließlich auf dieses Konto zu leisten waren und nicht auf das freilich auch im unteren Bereich der Zahlungsanforderungen wiedergegebene allgemeine Geschäftskonto.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. November 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2 richtet.