BAG - Urteil vom 04.04.2001
10 AZR 305/00
Normen:
GmbHG § 11 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Bau) ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 24 ;
Fundstellen:
GmbHR 2001, 919
KTS 2001, 651
NZA 2001, 1247
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 74113/98
LAG Berlin, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1760/99

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für Beitragsschulden zu den Sozialkassen des Baugewerbes

BAG, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 305/00

DRsp Nr. 2002/14395

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für Beitragsschulden zu den Sozialkassen des Baugewerbes

»Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften für Beitragsschulden der Vor-GmbH zu den Sozialkassen des Baugewerbes bei Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH unmittelbar und anteilig entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen.«

Normenkette:

GmbHG § 11 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Bau) ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Beitragsschulden des Beklagten bei der Klägerin.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VvaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten zusammen mit seinen Mitgesellschaftern auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen aus dem Zeitraum von Januar bis April 1994 in Höhe eines Restbetrages von 3.779,19 DM in Anspruch.

Der Beklagte gründete zusammen mit den Mitgesellschaftern Dieter Z. und Bernd M. durch notariellen Vertrag vom 18. November 1993 die M.-Bau GmbH. Gegenstand des Unternehmens sollte die Erbringung von Bauleistungen sein. Auf das Stammkapital von 58.000,00 DM erbrachte der Beklagte seine Stammeinlage in Höhe von 10.000,00 DM.