Die Parteien streiten über den Umfang der Beitragsschulden des Beklagten bei der Klägerin.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VvaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten zusammen mit seinen Mitgesellschaftern auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen aus dem Zeitraum von Januar bis April 1994 in Höhe eines Restbetrages von 3.779,19 DM in Anspruch.
Der Beklagte gründete zusammen mit den Mitgesellschaftern Dieter Z. und Bernd M. durch notariellen Vertrag vom 18. November 1993 die M.-Bau GmbH. Gegenstand des Unternehmens sollte die Erbringung von Bauleistungen sein. Auf das Stammkapital von 58.000,00 DM erbrachte der Beklagte seine Stammeinlage in Höhe von 10.000,00 DM.
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