BGH - Urteil vom 20.06.2013
III ZR 326/12
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2014, 303
DAR 2014, 86
MDR 2013, 970
NVwZ-RR 2013, 6
NVwZ-RR 2013, 909
NZV 2013, 4
NZV 2013, 534
VersR 2013, 1322
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 101/11
OLG Hamm, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 94/11

Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt gegenüber einem durch einen Schneeunfall und Glatteisunfall in einer Fußgängerzone geschädigten Fußgänger bei Mitverschulden des Geschädigten wegen Erkennbarkeit der Glättegefahr; Mitverschuldensanteil des Geschädigten bei Besuch einer Fußgängerzone trotz erkannter enormer Glättegefahr und hoher Verletzungsgefahr

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen III ZR 326/12

DRsp Nr. 2013/17284

Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt gegenüber einem durch einen Schneeunfall und Glatteisunfall in einer Fußgängerzone geschädigten Fußgänger bei Mitverschulden des Geschädigten wegen Erkennbarkeit der Glättegefahr; Mitverschuldensanteil des Geschädigten bei Besuch einer Fußgängerzone trotz erkannter enormer Glättegefahr und hoher Verletzungsgefahr

Zu den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, den sie als Fußgängerin am 20. Dezember 2010 gegen 17.30 Uhr in der Innenstadt von A. erlitten hat.