BGH - Beschluß vom 13.05.1993
III ZR 25/92
Normen:
BGB § 676;
Fundstellen:
BB 1993, 1317
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Anlagevermittlung 1
BGHR BGB § 676 Anlagevermittler 4
BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 14
BGHR BGB § 676 Mitverschulden 1
BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 3
DB 1993, 1966
DRsp I(125)401d
DRsp I(138)664c-d
MDR 1993, 956
NJW 1994, 2620
NJW-RR 1993, 1114
VersR 1993, 1104
WM 1993, 1238
ZIP 1993, 997

Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

BGH, Beschluß vom 13.05.1993 - Aktenzeichen III ZR 25/92

DRsp Nr. 1993/2633

Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

»Zur Haftung des Anlagevermittlers, der eine Kapitalanlage trotz Fehlens eigener zuverlässiger Informationen über das Anlageprojekt als sicher hinstellt.«

Normenkette:

BGB § 676;

Tatbestand:

Die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, erwarb im Mai 1987 durch Vermittlung des als Versicherungsvertreter und zugleich als Anlagevermittler und Finanzkaufmann tätigen Beklagten eine stille Beteiligung mit einer Einlage von 10000 DM an einer Film- und Fernsehproduktions-GmbH. Diese zahlte die vereinbarten Zinsen von jährlich 10 % bis Herbst 1988. Später geriet sie in Vermögensverfall. Die Klägerin kündigte die Beteiligung im März 1989. Im April 1989 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet; eine Konkursquote ist für die Klägerin nicht zu erwarten.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz des ihr durch die Beteiligung entstandenen Schadens.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 10000 DM nebst Zinsen gerichteten Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Drittel teilweise stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat einen Mitverschuldensanteil von 1/2 angenommen und den Beklagten zur Zahlung von 4654, 90 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.