OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2007
21 U 57/07
Normen:
BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 634a Abs. 3 ; BGB § 635 a.F. ; BGB § 638 Abs. 1 a.F. ; HOAI § 15 Nr. 8 ; HOAI § 64 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1023
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.02.2007

Haftung des Architekten bei der Bauüberwachung: Keine Pflicht zur lückenlosen Kontrolle des Betoniervorgangs - Voraussetzungen der Arglist

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 21 U 57/07

DRsp Nr. 2008/5779

Haftung des Architekten bei der Bauüberwachung: Keine Pflicht zur lückenlosen Kontrolle des Betoniervorgangs - Voraussetzungen der Arglist

1. Eine Haftung des Architekten wegen fehlerhafter Bauuberwachung scheidet aus, wenn Fehler beim häufig langwierigen Betoniervorgang dem Architekten nicht notwendigerweise hätten auffallen müssen. Es besteht keine Pflicht des Architekten, im Rahmen der Bauüberwachung den Betonierungsvorgang zeitlich und räumlich lückenlos zu kontrollieren. 2. Der Architekt kann sich wegen mangelhafter Bauüberwachung nicht auf Verjährung berufen, wenn er arglistig gehandlt hat. Es führt zwar nicht jeder Überwachungsfehler zur Arglist, ist sich der Architekt aber bewußt, dass er seine Überwachungspflichten nicht korrekt wahrgenomen hat und musste er deshalb damit rechnen, wesentliche Ausführungsmängel übersehen zu haben, kann Arglist angenommen werden. Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Auftraggeber, sie wird aber durch einen Anscheinsbeweis erleichtert, wenn ein Mangel derart augenfällig ist, dass nach der Lebenserfahrung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Auftragnehmer ihn erkannt und als Mangel eingeordnet hat.

Normenkette:

BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 634a Abs. 3 ; BGB § 635 a.F. ; BGB § 638 Abs. 1 a.F. ; HOAI § 15 Nr. 8 ; HOAI § 64 Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.